| 1 Ort und Dauer, Veranstalter (Kongressleitung) |
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Die Fachausstellung findet vom 15.–16. Nov. 2012 in der Messe Westfalenhallen Dortmund (Halle 2) statt. Die Fertigstände stehen den Ausstellern zum Aufbau ab Mittwoch, 14. Nov. 2012, 09.00 Uhr zur Verfügung. Der Aufbau muss am Mittwoch, 14. Nov. 2012, um 20.00 Uhr beendet sein.
Öffnungszeiten:
Donnerstag: 09.30 bis 17.15 Uhr
Freitag: 08.30 bis 16.00 Uhr
Der Abbau der Stände beginnt am Freitag, 16. Nov. 2012, nicht vor 16.00 Uhr und muss spätestens am Freitag, 16. Nov. 2012, 21.00 Uhr beendet sein. Der Veranstalter, interService Borgmann GmbH, Schleefstraße 14, führt zur gleichen Zeit, 15.–16. November 2012, eine internationale Fachtagung in Zusammenarbeit mit der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH, 44139 Dortmund, und dem AK-LSW UG (haftungsbeschränkt) (Arbeitskreis für Lärmschutz an Verkehrswegen), 59457 Werl, durch. Die Eröffnung der Fachtagung erfolgt am Donnerstag, 15. November 2012, um 10.00 Uhr. Die Teilnehmer der Tagung haben freien Zutritt zur Fachausstellung.
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| 2 Anmeldung |
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Die Anmeldung von Ständen erfolgt ausschließlich bei der Kongressleitung mit dem Formblatt 1, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben. Zusätzlich aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung durch die Kongressleitung, wenn sie bei der Kongressleitung eingeht.
Mit der Unterzeichnung werden die Allgemeinen, die Besonderen und die Technischen Teilnahmebedingungen vom Anmeldenden verbindlich in allen Punkten anerkannt. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf dem Kongress beschäftigten bzw. beauftragten Personen diese Bedingungen einhalten.
Die Technischen Teilnahmebedingungen erhält der Aussteller nach Zulassung mit den Technischen Unterlagen. Auf Wunsch kann er diese auch schon vorab beim Veranstalter zur Einsicht anfordern.
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| 3 Zulassung, Teilnahmebestätigung |
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Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Kongressleitung ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Wegen Ablehnung der Zulassung können keine Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden.
Die Zulassung wird durch Übersendung einer Auftragsbestätigung (Ausstellerbestätigung) seitens der Kongressleitung erklärt und hat nur Gültigkeit für den darin genannten Aussteller. Eine Übertragung auf andere ist unzulässig.
Die Anmeldung ist bindend bis zur Zulassung.
Mit der Übersendung der Anmeldung ist der Ausstellungsvertrag zwischen der interService Borgmann GmbH, Schleefstraße 14, D-44287 Dortmund und dem Aussteller geschlossen.
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| 4 Standflächenzuteilung |
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Die Standflächenzuteilung wird von der Kongressleitung unter Berücksichtigung einer eventuellen Gliederung des Kongresses sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Plazierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch des Ausstellers besteht jedoch nicht.
Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist nicht allein maßgebend.
Eigenmächtiger Platztausch ist unzulässig, ebenso die Übernahme eines Mitausstellers in einen Stand ohne Zustimmung der Kongressleitung.
Haftbar aus diesem Vertrag bleibt in jedem Fall der Aussteller.
Die Kongressleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen.
Sie behält sich vor, auch die Stände aus technischen Gründen zu verlegen.
Änderungen der Lage, der Art oder der Maße teilt die Kongressleitung unverzüglich den betroffenen Ausstellern schriftlich mit. Verändert sich dadurch die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung.
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| 5 Gemeinschaftsaussteller |
| Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner der Kongressleitung ist. |
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| 6 Mitaussteller |
| Mitaussteller müssen vom Hauptaussteller mit dem Anmeldeformular oder mit einer beigefügten Liste schriftlich angemeldet werden. Für die Zulassung angemeldeter Mitaussteller gelten die Bestimmungen analog Punkt 3 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Für die Erfüllung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Mitaussteller haftet der Hauptaussteller. |
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| 7 Standmieten, Zahlungsbedingungen |
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Die Miete eines Full-Service-Standes beträgt für die Dauer der Fachtagung für
einen Reihenstand mit 6 qm € 1.260,00
einen Reihenstand mit 9 qm € 1.890,00
einen Reihenstand mit 12 qm € 2.520,00
einen Reihenstand mit 15 qm € 3.500,00
einen Reihenstand mit 16 qm € 3.360,00
einen Reihenstand mit 20 qm € 4.200,00
einen Reihenstand mit 25 qm € 5.250,00
einen Eckstand mit 6 qm € 1.350,00
einen Eckstand mit 9 qm € 2.025,00
einen Eckstand mit 10 qm € 2.250,00
einen Eckstand mit 12 qm € 2.700,00
einen Eckstand mit 15 qm € 3.375,00 einen Eckstand mit 16 qm € 3.600,00
einen Eckstand mit 18 qm € 4.050,00
einen Eckstand mit 20 qm € 4.500,00 einen Eckstand mit 25 qm €E 5.625,00
einen Kopfstand mit 18 qm €E 4.320,00
Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Die zutreffenden Kosten werden für den gesamten Full-Service-Stand erhoben.
Für die Zeit des Aufbaus und des Abbaus wird keine besondere Gebühr erhoben.
50 % der Standmiete sind nach Zustellung der Rechnung sofort zahlbar.
Der Rest muss spätestens bis 15. September 2012 gezahlt werden.
Beanstandungen der Rechnung werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung berücksichtigt.
Erst nach Eingang der gesamten Standmiete werden die Arbeitskarten, die Ausstellerausweise und die Parkscheine ausgehändigt.
Ohne Genehmigung der Kongressleitung darf der Stand oder Teile davon nicht an Dritte kostenlos oder gegen Entgelt abgegeben werden.
Für jeden Mitaussteller wird eine Pauschale von E 200,00 erhoben. Schuldner dieser Gebühr bleibt stets der Hauptmieter.
Bei gemeinsamen Ständen von zwei oder mehr Firmen haftet jede Firma gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner.
Die Kongressleitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Platz anderweitig zu verfügen, falls der Mietbetrag nicht fristgerecht eingeht.
Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von der Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens hat der Aussteller den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, gegenüber den Ansprüchen des Veranstalters auf Zahlung von Standmieten und sonstigen Gebühren mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standmaterial und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts einbehalten und nach einem halben Jahr, falls die Forderungen nicht ausgeglichen werden, freihändig verkaufen. § 560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen der Standausrüstung oder des Messegutes.
Alle in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen genannten Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzl. MwSt.; diese wird ausgewiesen und ist auch von ausländischen Ausstellern zu entrichten.
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| 8 Rücktritt von der Anmeldung |
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Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüberhinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bei Absage oder Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist die Mitausstellergebühr in voller Höhe zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Kongressleitung zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), dann hat der Aussteller 25% der Standmiete zu zahlen, mindestens aber EUR 250,00.
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| 9 Widerruf der Zulassung |
| Die Kongressleitung ist zum Widerruf der Zulassung eines Ausstellers berechtigt, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Auch in diesen Fällen behält sich die Kongressleitung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. |
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| 10 Ausstattung, Aufbau der Stände |
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Zur Herbeiführung einer guten Gesamtwirkung wird der äußere allgemeine Standaufbau von der Kongressleitung überwacht. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern. Der Mietpreis enthält die Standfläche mit Standbegrenzung (Wände) und anderen Einrichtungen bzw. technische Ausrüstungen (Full-Service-Stand, s.a. 7.). Die allgemeine Bauhöhe in den Hallen beträgt in der Regel 2,50 Meter. Ausnahmen hiervon können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig bei der Kongressleitung zu stellen, die endgültig entscheidet. Es ist auf die Einhaltung aller polizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie aller Verkehrs- und Bauvorschriften zu achten. Die Kongressleitung ist berechtigt, den Stand zu schließen oder ihn auf Kosten des Ausstellers herrichten zu lassen, wenn die behördlichen Vorschriften nicht befolgt sind.
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| 11 Ausschluss von Gegenständen |
| Die Kongressleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstücke oder sonstige Gegenstände entfernt werden, wenn sich diese als belästigend, gefährdend oder sonstwie ungeeignet erweisen. |
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| 12 Höhere Gewalt |
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Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt die Ausstellung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der Veranstalter vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in voller Höhe in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist. Muss die Ausstellung auf Grund höherer Gewalt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, so hat der Veranstalter die Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren. Die Aussteller sind dann berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme an dem veränderten Termin abzusagen.
In diesem Fall haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standflächenmiete. Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt die bereits begonnene Ausstellung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Erlass der Standflächenmiete. Darüberhinaus gehende Schadenersatzansprüche sind in Fällen höherer Gewalt beiderseitig ausgeschlossen.
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| 13 Haftungsausschluss, Unfallverhütung |
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Für alle Schäden, die Personen oder Sachen auf dem gesamten Ausstellungsgelände auch während der Auf- und Abbauzeiten erleiden, übernimmt die Kongress-leitung und der Veranstalter keinerlei Haftung. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn und seine von ihm Beauftragten oder für ihn Tätigen oder durch seine Ausstellungsgegenstände an Personen oder Sachen verursacht werden.
Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, anzubringen. An den nicht in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten dürfen die Schutzvorrichtungen nur zu dem Zweck abgenommen werden, um dem Beschauer die Bauart und die Ausführung der abgedeckten Teile erkennbar zu machen. In diesen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen unmittelbar neben den Maschinen sichtbar aufgestellt werden.
Die Kongressleitung ist berechtigt, jederzeit den Betrieb von Maschinen und Geräten zu untersagen, wenn nach ihrem Ermessen der Betrieb Gefahr bietet oder zu einer Belästigung der Besucher oder der übrigen Aussteller führt. Der Aussteller haftet für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch diesen Betrieb entsteht. Der Aussteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Ausstellung vorzulegen.
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| 14 Geltendmachen von Ansprüchen |
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Alle die Ausstellung betreffenden Abmachungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. schriftlichen Bestätigung durch die Kongressleitung. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind bis 31. Dezember 2012 beim Veranstalter schriftlich geltend zu machen.
Später erhobene Ansprüche gelten als verjährt. Der Veranstalter ist neben den unter Punkt 12 aufgeführten Fällen höherer Gewalt auch bei Vorliegen anderer nicht durch ihn verschuldeter zwingender Gründe berechtigt, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen, zu verändern, zeitweise oder ganz zu schließen oder abzusagen.
Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen weder Anspruch auf Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Ausstellung aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden.
Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Vorausbezahlte Beträge für Standmiete, Inserate usw. werden zurückerstattet.
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| 15 Direktverkauf |
| Der Direktverkauf ist gestattet. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers. |
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| 16 Werbung |
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Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller gemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
Zusätzlich ist durch den Aussteller, falls notwendig, die Genehmigung für musikalische Wiedergaben aller Art bei der GEMA gegen eine Gebühr einzuholen. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
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| 17 Fotografieren |
| Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann.
Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.
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| 18 Reinigung |
| Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Ausstellungsgeländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. |
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| 19 Bewachung |
| Die allgemeine Bewachung des Ausstellungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleibt der in Punkt 13 getroffene Haftungsausschluss unberührt. Dem Aussteller wird dringend nahegelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten müssen wertvolle, leicht entfernbare Gegenstände unter Verschluss genommen werden. |
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| 20 Nebenveranstaltungen |
| Nebenveranstaltungen der Aussteller bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der Kongressleitung. Als Nebenveranstaltung im Sinne dieser Teilnahmebedingungen gelten Veranstaltungen jeglicher Art, die in der Zeit vom 15. – 16. November 2012 außerhalb und innerhalb der Ausstellungsstände zu dem Zweck durchgeführt werden, die Absatzbemühungen ausstellender Firmen zu fördern, wie etwa Produktdemonstrationen, Pressekonferenzen, Firmenseminare (auch von Firmengruppen), organisierte Betriebsbesuche und ähnliche Veranstaltungen, zu denen Ausstellungsbesucher eingeladen werden. Standveranstaltungen nach 18.00 Uhr müssen bei der Kongressleitung angemeldet werden. |
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| 21 Anerkennung der Haus- und Platzordnung |
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Der Mieter erkennt die vorstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Technischen Teilnahmebedingungen auf den Formularen sowie die Besonderen Teilnahmebedingungen für sich und seine Beauftragten durch Vollziehung der Anmeldung an; insbesondere werden auch die ortspolizeilichen, feuerpolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen zusätzlichen Vorschriften, die Bestimmungen über die Spedition und Verzollung von Gütern, die Haus- und Platzordnung der Westfallenhallen Dortmund sowie die besonderen Bestimmungen über die Ausführung der Werbung anerkannt. Wegen konkurrierender Maßnahmen eines unmittelbar benachbarten oder eines mit seinem Stand oder bzw. und seiner Werbung unweit entfernten Ausstellers, wegen Lärm- und anderweitiger Belästigung steht keinem Ausstellungsbeteiligten ein Anspruch auf Entschädigung o.ä. gegenüber dem Veranstalter oder der Kongressleitung (interService Borgmann GmbH).
Die Kongressleitung übt in den Ausstellungshallen das Haus- und Platzrecht aus; sie ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Teilnahmebedingungen bzw. die Hausordnung den fristlosen Ausschluss von der Ausstellung auszusprechen. Leisten der Mieter oder seine Beauftragten dieser Aufforderung nicht Folge, so kann die Kongressleitung den Stand räumen und erforderlichenfalls die Ausstellungsgüter auf Kosten des Mieters einlagern lassen, ohne hierbei eine Haftung für die Gegenstände oder Beschädigung an diesen zu übernehmen.
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| 22 Gewerblicher Rechtsschutz |
| Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein 6-monatiger Schutz von Beginn der Ausstellung an aufgrund des Gesetzes betreffend dem Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18. März 1984 (RGBl. S. 141) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat. |
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| 23 Verschiedenes |
| Die Kongressleitung und der Veranstalter behalten sich das Recht vor, alle sich als notwendig erweisenden Änderungen zu treffen. |
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| 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand |
Erfüllungsort ist Dortmund. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Kongressleitung: interService Borgmann GmbH Schleefstraße 14 D-44287 Dortmund Tel.: +49 (0)2 31/12 80 10 Fax: +49 (0)2 31/129 70 37
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